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Leistungen

Architektenrecht

ArchitektenrechtGerade in diesem Rechtsgebiet entstehen Meinungsverschiedenheiten häufig daraus, dass beide Parteien bei Beginn der Zusammenarbeit sich "zu gut verstanden" und daher auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet haben. Das bringt für beide Seiten nur Nachteile.

Unausgesprochen bleibt, ob der Architekt tatsächlich alle Leistungen bis zur vollständigen Errichtung des Gebäudes ausführen soll, offen bleibt auch die Höhe des Honorars. Honorarvereinbarungen zwischen Architekt und Auftraggeber bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Auch für den Architekten hat eine schriftliche Vereinbarung entscheidende Vorteile. Nur wenn schriftlich vereinbart steht ihm eine Vergütung über den Mindestsatz hinaus zu.

Für den Bauherren gilt:

Viel wichtiger als eine niedrige Honorarzahlung an den Architekten sind kalkulierbare Baukosten. Viel wichtiger als das "Einsparen" an den gesetzlich festgesetzten Honorarsätzen des Architekten ist daher eine sichere Kalkulation der entstehenden Baukosten. Gerade wer auf das Geld sehen möchte, muß die Baukosten unter Kontrolle halten. Dabei hilft der Architekt als hoch qualifizierter Spezialist.

Mehr als in vielen anderen Rechtsgebieten gilt im Architektenrecht der Grundsatz: Die Parteien sitzen in einem Boot.